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Hauseigentümer:innen nehmen bei Asbest ihre Verantwortung wahr

Hauseigentümer:innen sind bei der Planung und Budgetierung eines Umbaus oder einer Liegenschaftssanierung gefordert. Schenken Sie dabei dem Thema Asbest rechtzeitig Ihre Aufmerksamkeit. Sie erhalten Planungssicherheit und vermeiden unliebsame Überraschungen.

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Was Eigentümer:innen wissen müssen

  • Beim Umbau, einer Renovation oder der energetischen Sanierung einer vor 1990 erbauten Liegenschaft muss mit Asbest gerechnet werden.
  • Das virtuelle Asbesthaus zeigt, wo Asbest vorkommen kann.
  • Handwerker:innen dürfen Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigem Material erst ausführen, nachdem abgeklärt wurde, ob dieses Material asbesthaltig ist.
  • Asbestabklärungen vor dem Umbau geben Budget- und Planungssicherheit.
  • Der Umgang mit Asbest gehört in die Hände von Profis.
  • Asbesthaltige Materialien dürfen nicht neu verbaut werden. Ausnahmen – bspw. bei Reparaturen in Baudenkmälern – unterliegen strengen Regeln und müssen im Einzelfall bewilligt werden.

Lena und Andreas Felber wohnen in einem schmucken Haus. Erbaut wurde es in den 1970er-Jahren. Die beiden planen die Renovation ihrer Küche. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass sie mit Asbest rechnen müssen. Bevor sie die Planung ihrer neuen Küche angehen, überprüfen sie deshalb im virtuellen Asbesthaus, wo sie mit Asbest rechnen müssen.

Rechtzeitige Abklärung

Bereits bei der Planung denken Lena und Andreas Felber an die Asbestermittlung. Sie lassen die Umbaufirma diese gleich mitofferieren. Im Falle von Lena und Andreas Felber ist es ideal: Der Küchenbauer ist mit der Asbestthematik bestens vertraut. Er weiss, worauf er schauen muss. Er nimmt ein paar Proben und lässt diese analysieren. Die Ergebnisse belegen, dass Asbest vorhanden ist.

Nicht immer sind die ausführenden Handwerksbetriebe selbst in der Lage, die Situation korrekt einzuschätzen. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn unterschiedliche asbesthaltige Materialien vom Umbau betroffen sind. In solchen Situationen verweisen die Handwerker:innen an Bauschadstoffdiagnostiker:innen, welche eine Ermittlung und Beurteilung der Situation vornehmen. Handwerker:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigem Material erst dann auszuführen, wenn vorher abgeklärt wurde, ob das vom Umbau betroffene Material asbesthaltig ist (Art. 3 Abs. 1 bis BauAV). Wurde für die Umbauarbeiten ein Entsorgungskonzept erstellt, muss die Bauherrschaft auf Verlangen der zuständigen Bewilligungsbehörde den Nachweis der korrekten Entsorgung liefern (Art. 16 VVEA).

  • Gefährdungsgrad

    Nicht jede Situation ist gleich kritisch. Die Beurteilung der Gefährdung ist massgebend dafür, wer die Sanierungsmassnahmen durchführen darf. Bei einem Umbau kann die Gefährdung durch Asbest in drei Stufen unterschieden werden.

  • Kein Asbest, keine Gefährdung

    Grün bedeutet kein Asbest, keine Gefährdung. Ein Umbau kann durchgeführt werden, ohne dass asbesthaltige Materialien vorgängig entfernt werden müssen.

  • Erhöhte Gefährdung

    Orange heisst erhöhte Gefährdung durch Asbest. Nicht selbst Hand anlegen! Bei einem Umbau ist mit der Freisetzung von Asbestfasern zu rechnen. Handwerker:innen, die speziell für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien instruiert sind und über die notwendige Ausrüstung verfügen, können die asbesthaltigen Materialien entfernen.

  • Grosse Gefährdung

    Rot bedeutet grosse Gefährdung. Finger weg! Bei einem Umbau ist mit der Freisetzung grosser Mengen Asbestfasern zu rechnen. Ein spezialisiertes Asbestsanierungsunternehmen muss die asbesthaltigen Materialien entfernen.

Bei Familie Felber ist eine professionelle Asbestsanierung notwendig. Dank der rechtzeitigen Asbestabklärung können sie die Asbestsanierung in Budget und Zeitplan integrieren. Sie können den Umbau ohne Sorgen angehen.

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