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Für Planer:innen/ Architekten und Architektinnen

Architektinnen und Architekten sowie Bauplaner:innen lassen die Asbestabklärung rechtzeitig durchführen

Für Architektinnen und Architekten sowie Bauplaner:innen gehört die Abklärung eines möglichen Asbestvorkommens zum Standard. Sie tragen massgeblich zu sicheren Baustellen bei und sorgen damit im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden dafür, dass Budget und Zeitplan eingehalten werden können.

Das richtige Vorgehen

  • 1

    Baujahr überprüfen

    Überprüfen Sie das Baujahr Ihres Hauses, um festzustellen, ob es vor 1990 errichtet wurde und somit asbesthaltige Materialien enthalten könnte.

    Baujahr überprüfen
  • 2

    Kritische Stellen erkennen

    Entdecken Sie in unserem interaktiven Suva-Asbest-Haus mehr über asbesthaltige Materialien und ihre typischen Fundorte.

    Zum interaktiven Asbest-Haus
  • 3

    Asbest abklären

    Besteht der Verdacht auf Asbest in Ihrem Haus müssen Sie vor Beginn der Arbeiten abklären, ob asbesthaltiges Material verbaut ist.

    • a

      Wenn sehr klar ist welches kritische Material vom Umbau betroffen ist, können Sie selbst eine Materialprobe entnehmen und diese an ein Labor zur Analyse einsenden.

      Material analysieren lassen
    • b

      Ist dagegen ein umfassendes Renovations- oder Umbauprojekt geplant, welches mehrere kritische Materialien betreffen könnte, sollten Sie ein Bauschadstoffdiagnostiker:in beiziehen, die vor Ort die Situation prüft.

      Bauschadstoffdiagnostiker finden
  • 4

    Experten und Expertinnen für den Umbau organisieren

    Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien gehört in die Hände von spezialisierten Unternehmen und Dienstleistenden. Hier finden Sie einen Leitfaden, was Sie bei der Vergabe von Arbeiten beachten müssen.

    Was beachten bei der Bauvergabe

Fallbeispiel

Architektin Naomi Rossi plant zusammen mit dem Bauherrn den Umbau eines Mehrfamilienhauses. Sie weiss, dass das ältere Gebäude ein typisches Beispiel für ein Haus ist, in dem sie mit Asbest rechnen muss. Von Anfang an spricht sie mit dem Bauherrn auch offen über das Thema Asbest und zeigt ihm mit dem virtuellen Asbesthaus, wo mit Asbest zu rechnen ist.

Für die Asbestabklärungen beauftragt Naomi Rossi eine Bauschadstoffdiagnostikerin. Diese klärt ab, wo asbesthaltige Materialien verbaut sind, und nimmt entsprechende Materialproben, die sie analysieren lässt. Wie schon fast vermutet, wird an etlichen Stellen asbesthaltiges Material entdeckt, welches vom geplanten Umbau tangiert ist. Darunter gibt es auch ein paar Materialien, die nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen entfernt werden dürfen.

Naomi Rossi engagiert eine spezialisierte Asbestsanierungsfirma. An jenen Stellen, an welchen das Asbestrisiko weniger kritisch ist, können entsprechend instruierte Handwerker:innen die asbesthaltigen Stoffe mit geeigneter Ausrüstung und Arbeitstechniken auch selbst entfernen, wenn sie sich dabei strikt an die geltenden Branchenregeln halten. Sind alle asbesthaltigen Materialien entfernt, kann der eigentliche Umbau starten.

Asbesthaltige Produkte, die noch verbreitet in Gebäuden verbaut sind, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie bei der zu erwartenden Verwendung keine Gefährdung für die Nutzer:innen darstellen. Bei einem Umbau sollte asbesthaltiges Material jedoch möglichst entfernt werden. Hinweise zur Bewertung verschiedener Situationen finden Sie im virtuellen Asbesthaus. Alte asbesthaltige Produkte dürfen nicht an anderer Stelle neu verwendet werden. In speziellen begründeten Ausnahmefällen ist der neue Einsatz von asbesthaltigen Materialien möglich – in jedem Fall braucht es dann eine Bewilligung.

Ausnahmen – Fast nie und nur mit Bewilligung

Die Suva hat gemeinsam mit den betroffenen Branchen Regeln zu Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erstellt, bei deren Einhaltung die Handwerker:innen weder sich noch die Nutzer:innen einer Liegenschaft gefährden. Diese Regeln beschreiben detailliert, welche Arbeiten Handwerksbetriebe selbst ausführen dürfen und welche Schutzmassnahmen sie dabei treffen müssen.

Produkte wie asbesthaltige Blumenkisten oder Elektrospeicherheizgeräte können gut verpackt einer Entsorgungsstelle übergeben werden. Die Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle gehört jedoch zu den Aufgaben einer Asbestsanierungsfirma oder der ausführenden Handwerker:innen. Sie muss korrekt entsprechend den geltenden Vorschriften gemäss Abfallverordnung (VVEA) erfolgen. Dazu gehört, dass die Bauabfälle als asbesthaltig deklariert werden. Wer falsch entsorgt, gefährdet andere und macht sich strafbar. Für die Entsorgung können je nach Gemeinde Gebühren anfallen.

 

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