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Schutzvorschriften

In der Schweiz regeln zahlreiche Gesetze und Vorschriften den Schutz der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und der Umwelt vor schädigenden Auswirkungen durch Asbest.

Asbestverbot

Am 1. März 1989 ist in der Schweiz ein weitgehendes Asbestverbot in Kraft getreten. Es umfasst heute sowohl die Verwendung von Asbest als auch die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände (Anhang 1.6 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81)). Das Asbestverbot untersagt die Verwendung der meisten asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände seit 1. März 1990. Für bestimmte Anwendungen gab es Übergangsfristen bis 1. Januar 1995. Die Anwendung von Spritzasbest wurde bereits 1975/1976 eingestellt.

Verbot asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände

Der Stoff Asbest wurde am 1. März 1989 verboten. Asbesthaltige Erzeugnisse und Gegenstände durften gemäss der damals geltenden Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) ab folgenden Zeitpunkten nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden:

1. März 1990

  • Die meisten asbesthaltigen Produkte und Anwendungen wurden verboten.

Für einige spezielle Anwendungsformen galten längere Übergangsfristen:

1. Januar 1991

  • Grossformatige ebene Platten und Wellplatten
  • Rohre für die Hausentwässerung
  • Filterhilfsmittel in der Getränkeherstellung

1. Januar 1992

  • Brems- und Kupplungsbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen

1. Januar 1995

  • Druck- und Kanalrohre
  • Ersatzbrems- oder Kupplungsbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen
  • Verschiedene Dichtungen wie Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen oder Flachdichtung
  • Feinst- und Entkeimungsfilter für die Herstellung von Getränken und Arzneimitteln

30. Juni 2025

  • Asbest zur Herstellung von Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen und asbesthaltige Diaphragmen zur Verwendung in bestehenden Elektrolyseanlagen

Arbeitnehmerschutz

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Auch die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Arbeitgeber:innen bei der Umsetzung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin weder entfernen noch ändern.

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) vorhanden sein können, so muss der Arbeitgeber:in die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf gestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen (Art. 3 Bauarbeitenverordnung (BauAV)). Diese Ermittlungsplicht ist bei Um- oder Abbrucharbeiten in Gebäuden, die vor 1990 errichtet wurden, grundsätzlich immer gegeben.

Die erforderlichen Massnahmen für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind in der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest» (PDF) festgehalten.

Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden (Art. 82 ff. Bauarbeitenverordnung (BauAV). Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden (Art. 86 Bauarbeitenverordnung (BauAV)).

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können (Art. 4 Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)).

Pflichten von Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern sowie Vermieterinnen und Vermietern

Hausbesitzer:innen sind nach der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) grundsätzlich gehalten, Personen, die sich in ihren Gebäuden aufhalten, vor Schaden und Gefährdungen zu schützen. Eine gesetzliche Pflicht, eine asbestbelastete Liegenschaft zu sanieren, besteht nicht. Gemäss Art. 256 Abs. 1 haben Vermieter:innen die Mietsache aber in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so bleiben den Mieterinnen und Mietern nicht nur die Möglichkeiten des Rücktritts und der Geltendmachung von Schadenersatz, sondern sie können auch gemäss Art. 259a ff. OR vorgehen, also insbesondere Mängelbeseitigung verlangen oder fristlos kündigen.

Werden durch Gebäudeeigentümer:innen Aufträge an Handwerker:innen vergeben, so dürfen diese Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten in Gebäuden mit Baujahr vor 1990 erst dann ausführen, wenn ermittelt wurde, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, welches vom Umbau betroffen ist (siehe Arbeitnehmerschutz).

Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierten Biphenylen (PCB), polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind (Art. 16 der Verordnung 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)).

Asbest in der Luft – Grenzwerte

Die Suva kann nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen (Art. 50b der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)). Für Asbest wurde der Grenzwert am Arbeitsplatz (Maximaler Arbeitsplatzkonzentrationswert, MAK-Wert) auf 0,01 lungengängige Asbestfasern/ml Luft (= 10’000 lungengängige Asbestfasern pro Kubikmeter Luft) festgelegt (Grenzwerte am Arbeitsplatz). Dieser Wert berücksichtigt die neusten epidemiologischen Erkenntnisse zur Dosis-Wirkungs-Beziehung bezüglich Asbest und Mesotheliom/Lungenkrebs.

Für alle Arbeitsplätze, an denen nicht mit asbesthaltigem Material gearbeitet werden muss (bspw. in Büroräumen), sollte eine Konzentration von 0,001 Asbestfasern/ml (= 1000 Asbestfasern/m3) nicht überschritten werden.

Für Wohnräume gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe in der Raumluft. Das BAG empfiehlt, die Belastung längerfristig so gering wie möglich zu halten. Konzentrationen über 0,001 Asbestfasern/ml (= 1000 Asbestfasern /m3) sollen nicht toleriert werden.

Wenn – etwa im Zuge von Umbau-, Erweiterungs- oder Sanierungsmassnahmen – über die Aussenluft Asbest-Feinstaub-Immissionen gegenüber Dritten auftreten, sind die diesbezüglichen luftreinhalterechtlichen Anforderungen zu beachten – insbesondere Emissionsgrenzwert und Minimierungsgebot gemäss Anhang 1 Ziff. 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV).

Entsorgung

Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) und allfällige kantonale Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, wo der Asbest entsorgt werden kann.

Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierten Biphenylen (PCB), polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind (Art. 16 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)).

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