Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Auch die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Arbeitgeber:innen bei der Umsetzung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin weder entfernen noch ändern.
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) vorhanden sein können, so muss der Arbeitgeber:in die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf gestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen (Art. 3 Bauarbeitenverordnung (BauAV)). Diese Ermittlungsplicht ist bei Um- oder Abbrucharbeiten in Gebäuden, die vor 1990 errichtet wurden, grundsätzlich immer gegeben.
Die erforderlichen Massnahmen für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind in der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest» (PDF) festgehalten.
Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden (Art. 82 ff. Bauarbeitenverordnung (BauAV). Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden (Art. 86 Bauarbeitenverordnung (BauAV)).
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können (Art. 4 Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)).