Häufige Fragen
Was ist Asbest und wo kommt er vor
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Asbeste sind mineralische Fasern, die natürlich im Gestein vorkommen. Aufgrund der besonderen Eigenschaften wurde Asbest vielseitig verarbeitet und in Baumaterialien und in der Industrie eingesetzt.
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Eingeatmete Asbestfasern gefährden die Gesundheit. In der Schweiz sterben aktuell jedes Jahr über 150 Personen an den Folgen asbestbedingter Erkrankungen. Deswegen ist der Einsatz von Asbest in der Schweiz seit 1990 verboten.
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Es gilt ein generelles Verbot. Ausnahmen sind nur in sehr seltenen Fällen möglich, wenn bspw. nach dem Stand der Technik ein asbestfreier Ersatzstoff fehlt. Jede Ausnahme muss einzeln vom BAFU im Einvernehmen mit dem BAG bewilligt werden.
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Nein, selbst die kostenlose Weitergabe von asbesthaltigen Produkten gilt juristisch als Inverkehrbringen von Produkten. Blumenkisten und auch andere Faserzementprodukte wie bspw. Wellplatten können heute problemlos asbestfrei hergestellt werden. Hier erteilen die zuständigen Stellen auch keine Ausnahmebewilligung.
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Asbesthaltige Produkte, die noch verbreitet in Gebäuden verbaut sind, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie bei der zu erwartenden Verwendung keine Gefährdung für die Nutzer:innen darstellen. Bei einem Umbau sollte asbesthaltiges Material jedoch möglichst entfernt werden. Hinweise zur Bewertung verschiedener Situationen finden Sie im virtuellen Asbesthaus. Alte asbesthaltige Produkte dürfen nicht an anderer Stelle neu verwendet werden. In speziellen begründeten Ausnahmefällen ist der neue Einsatz von asbesthaltigen Materialien möglich – in jedem Fall braucht es dann eine Bewilligung.
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Heute ist das Inverkehrbringen von Asbest und somit auch der neue Einsatz in Gebäuden in der Schweiz verboten. Für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern, wenn aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial in Betracht kommt, ist eine Ausnahme möglich. Jede Ausnahme muss einzeln vom BAFU in Abstimmung mit dem BAG bewilligt werden.
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Eine erste Abschätzung zur Erkennung von möglicherweise asbesthaltigem Material kann jede:r mithilfe des virtuellen Asbesthauses selbst vornehmen. Betroffen sind Gebäude mit Baujahr vor 1990.
Um festzustellen, ob verdächtiges Material tatsächlich asbesthaltig ist, kann eine Materialanalyse oder für umfangreichere Abklärungen eine Bauschadstoffdiagnostik durchgeführt werden. Vor Umbauarbeiten in älteren Gebäuden ist eine Asbestermittlung bei verdächtigem Material auf jeden Fall durchzuführen.
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Grundsätzlich muss in jeder vor 1990 erbauten Immobilie mit Asbest gerechnet werden. Als Käufer:in empfiehlt es sich, das Thema mit der oder dem Verkäufer:in zu besprechen. Vor einem Umbau oder einer Sanierung muss das Vorhandensein von Asbest auf jeden Fall ermittelt werden.
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Natürliche Erosion von asbesthaltigem Oberflächengestein kann zu Asbestfasern in der Luft führen. Teilweise stammen die Asbestfasern in der Aussenluft auch aus Werkstoffen, bei denen früher Asbest zum Einsatz kam.
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Eine sehr geringe Menge Asbestfasern kann sowohl in der Aussenluft als auch in der Raumluft gemessen werden (Hintergrundbelastung). Zu problematisch hohen Asbestfaserbelastungen in der Raumluft kann es bei unfachmännisch durchgeführten Umbauarbeiten in Gebäuden mit Baujahr vor 1990 kommen. Dies kann durch gezielte Schadstoffuntersuchungen und professionell durchgeführte Entfernung der asbesthaltigen Materialien verhindert werden.
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Trinkwasser kann geringste Konzentrationen von Asbest enthalten. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht dadurch nach aktuellem Kenntnisstand nicht.
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Asbest ist seit 1990 verboten. Dennoch muss in vor diesem Jahr erbauten Gebäuden noch heute an vielen Stellen mit asbesthaltigen Materialien gerechnet werden, etwa im Bodenbelag, im Verputz oder in Elektroinstallationen. Detaillierte Informationen, wo mit Asbest zu rechnen ist, bietet das Asbesthaus. Ob in einem Gebäude effektiv Asbest vorhanden ist, wird in einer Baustoffdiagnose oder einer Probenahme abgeklärt.
Wann ist Asbest gefährlich
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Asbest ist für die Gesundheit gefährlich, wenn die Fasern eingeatmet werden. Asbestfasern können vom Körper kaum abgebaut werden und bleiben in der Lunge. Das kann viele Jahre später zu schweren Erkrankungen führen.
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Unter einem malignen Mesotheliom versteht man einen bösartigen Tumor. Dieser geht vom Brustfell oder seltener vom Bauchfell aus. Die Krankheit verläuft fast immer tödlich. In der Schweiz sterben aktuell jedes Jahr über 150 Personen an den Folgen asbestbedingter Erkrankungen.
Asbestbedingte Krankheiten: Schwere Erkrankungen durch Asbestexposition
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In Gebäuden, die vor 1990 gebaut worden sind, können noch asbesthaltige Materialien vorhanden sein. Die allermeisten Asbestmaterialien setzen bei normaler Nutzung keine Asbestfasern frei und gefährden die Bewohner:innen nicht. Im virtuellen Asbesthaus kann jede:r eine erste Einschätzung vornehmen, in welcher Form asbesthaltiges Material möglicherweise verwendet worden ist und ob dieses für die normale Nutzung ein Risiko darstellt. Treten in einer Mietwohnung Anwendungen mit einem potentiellen Risiko bei der Nutzung auf, sollen Mieter:innen eine fachgerechte Abklärung und falls nötig die fachgerechte Entfernung der asbesthaltigen Materialien von der Vermieterschaft verlangen.
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In allen Gebäuden, die vor 1990 erbaut worden sind, können noch asbesthaltige Materialien vorhanden sein. Die für die Arbeiten beauftragten Firmen sind deshalb verpflichtet zu klären, ob die zu bearbeitenden Materialien Asbest enthalten. Ist dies der Fall, müssen entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden. Sie schützen nicht nur die Handwerker:innen, sondern auch die Bewohner:innen. Werden die Arbeiten gemäss den geltenden Regeln durchgeführt, müssen Bewohner:innen keine Gefährdungen befürchten. Die Vermieterschaft ist gegenüber Mieter:innen dafür verantwortlich, dass deren Wohnung nicht durch unsachgemäss durchgeführte Bauarbeiten mit Asbestfasern belastet wird.
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Jedes mechanische Bearbeiten wie Bohren in asbesthaltiges Material sollte vermieden werden. Stattdessen sollen alternative Lösungen gewählt werden wie etwa das Aufkleben von Haken oder allenfalls das Einschlagen eines Nagels.
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Ein einmaliges, sehr kurzes Ereignis, bei dem geringe Mengen an Asbestfasern freigesetzt wurden, führt nicht automatisch zu einer Erkrankung. Problematisch ist, dass jedes Ereignis die Gesamtdosis erhöht, die wiederum für das Erkrankungsrisiko verantwortlich ist. Es ist schwierig, genau zu wissen, wie oft ein solches Ereignis in der Vergangenheit bereits stattgefunden hat. Deswegen sollte jede Asbest-Exposition vermieden werden.
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Wird in der Nachbarschaft ein Haus abgerissen, gefährdet dies Aussenstehende nicht. Beim Abriss oder Rückbau können zwar Asbestfasern freigesetzt werden. In der Aussenluft werden sie aber schnell verdünnt. Für die Bauarbeiter:innen, welche die Arbeiten vornehmen, bestehen Regelungen, die die Sicherheit auf der Baustelle gewährleisten. Grundsätzlich muss die Freisetzung von Asbestfasern in die Umwelt minimiert werden.
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Von unbeschichteten und verwitterten Faserzementprodukten wie einem Asbestdach auf einem Unterstand können zum Beispiel bei Vibrationen, Erschütterungen und bei Wind Asbestfasern in die Luft gelangen. Die Anzahl freigesetzter Fasern ist sehr klein und die Fasern werden in der Umgebungsluft rasch und stark verdünnt. Es muss nicht mit einer asbestbedingten Gefährdung gerechnet werden. Wird das Dach bearbeitet, muss dies durch ein spezialisiertes Unternehmen, bspw. einen geschulten Dachdecker, erfolgen. Dieser muss die geforderten Schutzmassnahmen vornehmen.
Asbest in der Raumluft: Vorsicht bei Umbauten
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Von beschädigten Dächern aus asbesthaltigem Faserzement geht keine unmittelbare Gefahr aus. Idealerweise werden die Dächer gelegentlich ersetzt. Kleinere Schäden können mit asbestfreiem Material repariert werden. Entferntes asbesthaltiges Material muss fachgerecht entsorgt werden. Eine Weitergabe ist generell verboten, auch wenn das Material intakt ist. Bezüglich der Kosten für den Unwetterschaden sollte die Gebäudeversicherung kontaktiert werden.
Was muss ich bei der Entsorgung asbesthaltiger Materialien beachten?
Ich habe noch alte asbesthaltige Blumenkisten. Darf ich diese weiterverkaufen?
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Mechanisches Einwirken setzt Asbestfasern frei. Gerade ältere Faserzementplatten im Freien sind zudem oftmals stärker verwittert, was den Abrieb beim Reinigen zusätzlich erhöht. Deswegen sollten diese nicht gereinigt werden. Insbesondere das Reinigen mit Bürsten oder Hochdruckreinigern setzt Asbestfasern frei. Diese können eingeatmet werden und zu Gefährdungen führen.
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Das Wasser von unbeschichteten verwitterten Asbestzementdächern kann Asbestfasern enthalten. Werden damit Gemüsegärten gegossen, gelangen geringe Asbestfasermengen mit dem Wasser auf die Nutzpflanzen und in den Boden. Dadurch ergibt sich jedoch kein Gesundheitsrisiko. Die geringen Mengen an Asbestfasern, die sich auf dem Gemüse ablagern, werden durch Wind und Regen beseitigt oder beim Waschen des Gemüses entfernt. Ohnehin sind Asbestfasern nur dann gefährlich, wenn sie eingeatmet werden. Dennoch ist es sinnvoll, Asbestzementplatten auf Dächern gelegentlich ersetzen und den Asbest fachgerecht entsorgen zu lassen.
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Asbesthaltige Blumenkisten gefährden bei normaler Nutzung die Gesundheit nicht, selbst wenn sie Risse oder kleine Beschädigungen aufweisen. Die Blumenkisten sollten aber nicht mechanisch bearbeitet oder mit Hochdruck gereinigt werden. Generell ist es sinnvoll, sie gelegentlich fachgerecht zu entsorgen.
Was muss ich bei der Entsorgung asbesthaltiger Materialien beachten?
Ich habe noch alte asbesthaltige Blumenkisten. Darf ich diese weiterverkaufen?
Was ist zu beachten bei einem Umbau
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Ja, es ist aber wichtig, dass Sie dies in Absprache mit einem entsprechenden Labor tun. Gerade bei der Probenahme gibt es einiges zu beachten, bspw. wie Sie sich dabei schützen und wie eine aussagekräftige Probe genommen wird. Oftmals sind Materialien mehrschichtig (bspw. bei Verputz oder mehrschichtigen Vinyl-Bodenbelägen). Hier ist es wichtig, dass die Probe die verschiedenen Schichten berücksichtigt. Nur so erhalten Sie aussagekräftige Resultate.
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Das Forum Asbest Schweiz FACH führt auf seiner Webseite Asbest-Dienstleistungsfirmen auf, die Qualitätsanforderungen erfüllen. Dazu gehören Bauschadstoffdiagnostiker, Labore für Asbestanalysen und Asbestsanierungsunternehmen. Das FACH überprüft regelmässig, ob die geforderten Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
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Für die Entfernung asbesthaltiger Faserzementplatten ist ein Dachdeckerunternehmen zu beauftragen, das über die notwendige Ausrüstung und die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Bei korrekter Entfernung werden Kontaminationen im Gebäude verhindert.
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Das hängt von der Art des asbesthaltigen Materials ab. Arbeiten, bei denen grosse Mengen Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur durch ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werde (rote Einstufung). Hier finden Sie Adressen von spezialisierten Unternehmen und Dienstleistern für die Materialanalyse oder sichere Asbestsanierung.
Bestimmte Arbeiten, bei denen das Faserfreisetzungspotenzial geringer ist (orangefarbene Einstufung), dürfen auch durch speziell instruierte Handwerker:innen (bspw. Elektriker:innen oder Dachdecker:innen) ausgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese an die spezifischen Regeln ihrer Branchen für Arbeiten an asbesthaltigem Material halten und dass sie die korrekten Schutzausrüstungen und Arbeitstechniken nutzen. In jedem Fall gilt: Umbauten an asbesthaltigem Material gehören in die Hände von Profis!
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Wurde das Haus vor 1990 erstellt, muss grundsätzlich mit asbesthaltigen Materialien gerechnet werden. Das Asbesthaus zeigt, wo mit Asbest zu rechnen ist. In jedem Fall ist fachgerecht abzuklären, ob asbesthaltiges Material von den Arbeiten betroffen ist. Ist dies der Fall, sind Fachpersonen mit der Entfernung zu beauftragen.
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Dies hängt von der Komplexität ab. Sanierungen von geringer Komplexität können selbst organisiert werden. Arbeiten von hoher Komplexität gehören in die Hände einer Fachbauleitung oder Fachplanung, welche die Planung und Organisation übernimmt.
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Die Komplexität einer Sanierung kann der oder die Bauschadstoffdiagnostiker:in einschätzen.
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Arbeiten, bei denen grosse Mengen Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur durch ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden. Der zu sanierende Bereich wird dabei vom Rest des Gebäudes abgetrennt und abgedichtet. Der Zugang erfolgt über eine Schleuse, und der zu sanierende Bereich wird unter Unterdruck gesetzt, damit keine Asbestfasern unkontrolliert austreten können. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgt eine Kontrolle mit Freigabemessungen. Bestimmte Sanierungsarbeiten können mit vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
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Die Suva hat gemeinsam mit den betroffenen Branchen Regeln zu Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erstellt, bei deren Einhaltung die Handwerker:innen weder sich noch die Nutzer:innen einer Liegenschaft gefährden. Diese Regeln beschreiben detailliert, welche Arbeiten Handwerksbetriebe selbst ausführen dürfen und welche Schutzmassnahmen sie dabei treffen müssen.
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Produkte wie asbesthaltige Blumenkisten oder Elektrospeicherheizgeräte können gut verpackt einer Entsorgungsstelle übergeben werden. Die Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle gehört jedoch zu den Aufgaben einer Asbestsanierungsfirma oder der ausführenden Handwerker:innen. Sie muss korrekt entsprechend den geltenden Vorschriften gemäss Abfallverordnung (VVEA) erfolgen. Dazu gehört, dass die Bauabfälle als asbesthaltig deklariert werden. Wer falsch entsorgt, gefährdet andere und macht sich strafbar. Für die Entsorgung können je nach Gemeinde Gebühren anfallen.
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Wird Asbest in einer Liegenschaft entfernt, gibt es explizit dafür in der Schweiz keine staatlichen Fördergelder. Dennoch besteht die Möglichkeit, die finanzielle Last zu verringern. So können Unterhaltskosten für Wohneigentum von den Steuern abgezogen werden. Das fachgerechte Entfernen von Asbest oder eine Asbestsanierung (durch eine anerkannte Asbestsanierungsfirma) reichen von der Schadstoffermittlung bis zur Abfallentsorgung. Diese Arbeiten können umfangreich sein und eingebettet in andere Arbeiten wie den Einbau einer neuen Küche. Es empfiehlt sich, bei der kantonalen Steuerbehörde abzuklären, welche Kosten abzugsberechtigt sind.
Was, wenn ich an den Folgen von Asbest erkranke
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Fand die massgebliche Asbestexposition während der Arbeitszeit statt, handelt es sich um eine Berufskrankheit und die Unfallversicherung ist zuständig. Ansonsten ist es ein Fall für die Krankenversicherung.
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Ist die Unfallversicherung leistungspflichtig, zahlt sie Heilkosten und erbringt weitere Geldleistungen wie Renten und Taggelder oder Integritätsentschädigungen. Ist die Krankenversicherung leistungspflichtig, übernimmt sie die Heilkosten.
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Die EFA unterstützt von einer Asbesterkrankung Betroffene und ihre Angehörigen, insbesondere auch jene, deren Fall nicht über die Unfallversicherung gedeckt ist.
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Wer beruflich regelmässig Arbeiten an asbesthaltigem Material ausführt, muss sich arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen. Mehr Informationen finden Sie auf suva.ch