Häufige Fragen
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Asbeste sind mineralische Fasern, die natürlich im Gestein vorkommen. Aufgrund der besonderen Eigenschaften wurde Asbest vielseitig verarbeitet und in Baumaterialien und in der Industrie eingesetzt.
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Eingeatmete Asbestfasern gefährden die Gesundheit. In der Schweiz sterben aktuell jedes Jahr mehr als 100 Personen an den Folgen asbestbedingter Erkrankungen. Deswegen ist der Einsatz von Asbest in der Schweiz seit 1990 verboten.
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Unter einem malignen Mesotheliom versteht man einen bösartigen Tumor. Dieser geht vom Brustfell oder seltener vom Bauchfell aus. Die Krankheit verläuft fast immer tödlich. In der Schweiz sterben aktuell jedes Jahr mehr als 100 Personen an den Folgen asbestbedingter Erkrankungen.
Asbestbedingte Krankheiten: Schwere Erkrankungen durch Asbestexposition
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Natürliche Erosion von asbesthaltigem Oberflächengestein kann zu Asbestfasern in der Luft führen. Teilweise stammen die Asbestfasern in der Aussenluft auch aus Werkstoffen, bei denen früher Asbest zum Einsatz kam.
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Trinkwasser kann geringste Konzentrationen von Asbest enthalten. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht dadurch nach aktuellem Kenntnisstand nicht.
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Es gilt ein generelles Verbot. Ausnahmen sind nur in sehr seltenen Fällen möglich, wenn bspw. nach dem Stand der Technik ein asbestfreier Ersatzstoff fehlt. Jede Ausnahme muss einzeln vom BAFU im Einvernehmen mit dem BAG bewilligt werden.
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Heute ist das Inverkehrbringen von Asbest und somit auch der neue Einsatz in Gebäuden in der Schweiz verboten. Für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern, wenn aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial in Betracht kommt, ist eine Ausnahme möglich. Jede Ausnahme muss einzeln vom BAFU in Abstimmung mit dem BAG bewilligt werden.
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Eine sehr geringe Menge Asbestfasern kann sowohl in der Aussenluft als auch in der Raumluft gemessen werden (Hintergrundbelastung). Zu problematisch hohen Asbestfaserbelastungen in der Raumluft kann es bei unfachmännisch durchgeführten Umbauarbeiten in Gebäuden mit Baujahr vor 1990 kommen. Dies kann durch gezielte Schadstoffuntersuchungen und professionell durchgeführte Entfernung der asbesthaltigen Materialien verhindert werden.
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Fand die massgebliche Asbestexposition während der Arbeitszeit statt, handelt es sich um eine Berufskrankheit und die Unfallversicherung ist zuständig. Ansonsten ist es ein Fall für die Krankenversicherung.
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Ist die Unfallversicherung leistungspflichtig, zahlt sie Heilkosten und erbringt weitere Geldleistungen wie Renten und Taggelder oder Integritätsentschädigungen. Ist die Krankenversicherung leistungspflichtig, übernimmt sie die Heilkosten.
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Die EFA unterstützt von einer Asbesterkrankung Betroffene und ihre Angehörigen, insbesondere auch jene, deren Fall nicht über die Unfallversicherung gedeckt ist.
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Es gibt keine generelle Vorgabe für die Entfernung von asbesthaltigem Material, etwa Verputz am Bau. Generell verboten ist dagegen die Wiederverwendung von asbesthaltigem Material. Ist asbesthaltiges Material von einem Umbau betroffen, empfiehlt es sich grundsätzlich, das Material entfernen zu lassen. In gewissen Fällen, wenn das Risiko besteht, dass Asbestfasern auch bei normaler Nutzung freigesetzt werden, kann eine Sanierung notwendig sein.
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Asbest ist für die Gesundheit gefährlich, wenn die Fasern eingeatmet werden. Asbestfasern können vom Körper kaum abgebaut werden und bleiben in der Lunge. Das kann viele Jahre später zu schweren Erkrankungen führen.
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Die Suva hat gemeinsam mit den betroffenen Branchen Regeln zu Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erstellt, bei deren Einhaltung die Handwerker:innen weder sich noch die Nutzer:innen einer Liegenschaft gefährden. Diese Regeln beschreiben detailliert, welche Arbeiten Handwerksbetriebe selbst ausführen dürfen und welche Schutzmassnahmen sie dabei treffen müssen.
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Asbesthaltige Produkte, die noch verbreitet in Gebäuden verbaut sind, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie bei der zu erwartenden Verwendung keine Gefährdung für die Nutzer:innen darstellen. Bei einem Umbau sollte asbesthaltiges Material jedoch möglichst entfernt werden. Hinweise zur Bewertung verschiedener Situationen finden Sie im virtuellen Asbesthaus. Alte asbesthaltige Produkte dürfen nicht an anderer Stelle neu verwendet werden. In speziellen begründeten Ausnahmefällen ist der neue Einsatz von asbesthaltigen Materialien möglich – in jedem Fall braucht es dann eine Bewilligung.
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Nein, selbst die kostenlose Weitergabe von asbesthaltigen Produkten gilt juristisch als Inverkehrbringen von Produkten. Blumenkisten und auch andere Faserzementprodukte wie bspw. Wellplatten können heute problemlos asbestfrei hergestellt werden. Hier erteilen die zuständigen Stellen auch keine Ausnahmebewilligung.
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Ja, es ist aber wichtig, dass Sie dies in Absprache mit einem entsprechenden Labor tun. Gerade bei der Probenahme gibt es einiges zu beachten, bspw. wie Sie sich dabei schützen und wie eine aussagekräftige Probe genommen wird. Oftmals sind Materialien mehrschichtig (bspw. bei Verputz oder mehrschichtigen Vinyl-Bodenbelägen). Hier ist es wichtig, dass die Probe die verschiedenen Schichten berücksichtigt. Nur so erhalten Sie aussagekräftige Resultate.
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Das hängt von der Art des asbesthaltigen Materials ab. Arbeiten, bei denen grosse Mengen Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur durch ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werde (rote Einstufung). Hier finden Sie Adressen von spezialisierten Unternehmen und Dienstleistern für die Materialanalyse oder sichere Asbestsanierung.
Bestimmte Arbeiten, bei denen das Faserfreisetzungspotenzial geringer ist (orangefarbene Einstufung), dürfen auch durch speziell instruierte Handwerker:innen (bspw. Elektriker:innen oder Dachdecker:innen) ausgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese an die spezifischen Regeln ihrer Branchen für Arbeiten an asbesthaltigem Material halten und dass sie die korrekten Schutzausrüstungen und Arbeitstechniken nutzen. In jedem Fall gilt: Umbauten an asbesthaltigem Material gehören in die Hände von Profis!
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Produkte wie asbesthaltige Blumenkisten oder Elektrospeicheröfen können gut verpackt einer Entsorgungsstelle übergeben werden. Die Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle gehört jedoch zu den Aufgaben einer Asbestsanierungsfirma oder der ausführenden Handwerker:innen. Sie muss korrekt entsprechend den geltenden Vorschriften gemäss Abfallverordnung (VVEA) erfolgen.
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Dies hängt von der Komplexität ab. Sanierungen von geringer Komplexität können selbst organisiert werden. Arbeiten von hoher Komplexität gehören in die Hände einer Fachbauleitung oder Fachplanung, welche die Planung und Organisation übernimmt.
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Die Komplexität einer Sanierung kann der oder die Bauschadstoffdiagnostiker:in einschätzen.
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Mechanisches Einwirken setzt Asbestfasern frei. Gerade ältere Faserzementplatten im Freien sind zudem oftmals stärker verwittert, was den Abrieb beim Reinigen zusätzlich erhöht. Deswegen sollten diese nicht gereinigt werden. Insbesondere das Reinigen mit Bürsten oder Hochdruckreinigern setzt Asbestfasern frei. Diese können eingeatmet werden und zu Gefährdungen führen.
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Arbeiten, bei denen grosse Mengen Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur durch ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden. Der zu sanierende Bereich wird dabei vom Rest des Gebäudes abgetrennt und abgedichtet. Der Zugang erfolgt über eine Schleuse, und der zu sanierende Bereich wird unter Unterdruck gesetzt, damit keine Asbestfasern unkontrolliert austreten können. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgt eine Kontrolle mit Freigabemessungen. Bestimmte Sanierungsarbeiten können mit vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
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Wer beruflich regelmässig Arbeiten an asbesthaltigem Material ausführt, muss sich arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen. Mehr Informationen finden Sie auf suva.ch
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