Die Verwendung von Asbest erreichte in der Schweiz Ende der 1970er-Jahre ihren Höhepunkt. Nach dieser Zeit wurde in der Schweiz auf den Einsatz von Spritzasbest – eine besonders gefährliche Anwendungsform von Asbest – verzichtet. Anschliessend nahm der Einsatz asbesthaltiger Materialien laufend ab. Asbest wurde aber weiter in unterschiedlichen Materialien verwendet. Am 1. März 1989 wurde in der Schweiz das Asbestverbot erlassen: Die Verwendung, die Abgabe ebenso wie die Ein- und Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände waren ab dem 1. März 1990 untersagt. Nach dem Verbot erstellte Gebäude und produzierte Gegenstände enthalten kein Asbest mehr. Für einige bestimmte Anwendungsformen gab es längere Übergangsfristen, da hier der Ersatz schwierig war.
Asbestverbot: gilt seit 1990
In der Schweiz gilt seit 1990 ein Asbestverbot. Vor diesem Verbot wurden asbesthaltige Materialien in Gebäuden sehr vielfältig eingesetzt. Deswegen muss in Gebäuden, die vor 1990 erbaut wurden, immer mit Asbest gerechnet werden.
Asbestverbot mit unterschiedlichen Übergangsfristen
1. März 1990
- Die meisten asbesthaltigen Produkte und Anwendungen wurden verboten.
Für einige spezielle Anwendungsformen galten längere Übergangsfristen:
1. Januar 1991
- Grossformatige ebene Platten und Wellplatten
- Rohre für die Hausentwässerung
- Filterhilfsmittel in der Getränkeherstellung
1. Januar 1992
- Brems- und Kupplungsbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen
1. Januar 1995
- Druck- und Kanalrohre
- Ersatzbrems- oder Kupplungsbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen
- Verschiedene Dichtungen wie Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen oder Flachdichtung
- Feinst- und Entkeimungsfilter für die Herstellung von Getränken und Arzneimitteln
30. Juni 2025
- Asbest zur Herstellung von Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen und asbesthaltige Diaphragmen zur Verwendung in bestehenden Elektrolyseanlagen
Ausnahmen heute nur in ganz seltenen Fällen möglich
Bei der Einführung des Verbots wurde dieses über die Verordnung 9. Juni 1986 vom über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) geregelt. Diese wurde durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) abgelöst. Sie regelt heute den Umgang mit Asbest. Sie enthält auch Ausnahmen zum generellen Verbot. Jede einzelne Ausnahme muss heute bewilligt werden. Für die Bewilligung dieser Ausnahmen ist das Bundesamt für Umwelt BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG zuständig.
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