Seit 1990 gilt in der Schweiz ein Asbestverbot. Dieses untersagt das Verwenden, das Inverkehrbringen (Verkaufen, Vermieten, Verschenken, Weitergeben) und die Ausfuhr von asbesthaltigen Materialien. Ausnahmen vom Verbot sind nur in begründeten Fällen möglich und nur unter Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Die Bedingungen für Ausnahmen regelt der Anhang 1.6 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV). Sie schreibt vor, dass es in jedem Fall eine Bewilligung braucht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) diese Ausnahmen vom Asbestverbot zulassen.
Ausnahmen – Fast nie und nur mit Bewilligung
Der Einsatz von Asbest ist in der Schweiz seit 1990 verboten. Ausnahmen sind nur in ganz speziellen Fällen möglich.
Spezialfälle
Ein möglicher Grund für eine Bewilligung kann das Fehlen eines Ersatzstoffs für Asbest nach dem aktuellen Stand der Technik sein. Dabei muss der eingesetzte Asbest auf die für die vorgegebene Verwendung notwendige Menge beschränkt bleiben. Bei bestimmten Reparatur- und Restaurationsarbeiten bspw. in denkmalgeschützten Gebäuden kann asbesthaltiges Material auch aus optischen Gründen eingesetzt werden, wenn asbestfreie Alternativen fehlen. Und wenn besondere Konstruktionsverhältnisse asbesthaltige Ersatzteile notwendig machen, ist ebenfalls eine Ausnahme möglich (bspw. im Kraftwerksbau).
Kennzeichnung und Informationspflicht
Liegt eine Bewilligung zum Inumlaufbringen von Asbest vor, sind die Vorgaben bezüglich Kennzeichnung auf der Verpackung einzuhalten. Ein Hinweis auf Gefahren und Schutzmassnahmen ist vorgeschrieben. Auch der Hersteller muss genannt sein.
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