Rechtzeitige Abklärung
Bereits bei der Planung denken Lena und Andreas Felber an die Asbestermittlung. Sie lassen die Umbaufirma diese gleich mitofferieren. Im Falle von Lena und Andreas Felber ist es ideal: Der Küchenbauer ist mit der Asbestthematik bestens vertraut. Er weiss, worauf er schauen muss. Er nimmt ein paar Proben und lässt diese analysieren. Die Ergebnisse belegen, dass Asbest vorhanden ist.
Nicht immer sind die ausführenden Handwerksbetriebe selbst in der Lage, die Situation korrekt einzuschätzen. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn unterschiedliche asbesthaltige Materialien vom Umbau betroffen sind. In solchen Situationen verweisen die Handwerker:innen an Bauschadstoffdiagnostiker:innen, welche eine Ermittlung und Beurteilung der Situation vornehmen. Handwerker:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigem Material erst dann auszuführen, wenn vorher abgeklärt wurde, ob das vom Umbau betroffene Material asbesthaltig ist (Art. 3 Abs. 1 bis BauAV). Wurde für die Umbauarbeiten ein Entsorgungskonzept erstellt, muss die Bauherrschaft auf Verlangen der zuständigen Bewilligungsbehörde den Nachweis der korrekten Entsorgung liefern (Art. 16 VVEA).