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Für Eigentümer:innen beim Umbau

Eigentümer:innen nehmen bei Asbest ihre Verantwortung wahr

Eigentümer:innen sind bei der Planung und Budgetierung eines Umbaus oder einer Liegenschaftssanierung gefordert. Schenken Sie dabei dem Thema Asbest rechtzeitig Ihre Aufmerksamkeit. Sie erhalten Planungssicherheit und vermeiden unliebsame Überraschungen.

Das richtige Vorgehen

  • 1

    Baujahr überprüfen

    Überprüfen Sie das Baujahr Ihres Hauses, um festzustellen, ob es vor 1990 errichtet wurde und somit asbesthaltige Materialien enthalten könnte.

    Baujahr überprüfen
  • 2

    Kritische Stellen erkennen

    Entdecken Sie in unserem interaktiven Suva-Asbest-Haus mehr über asbesthaltige Materialien und ihre typischen Fundorte.

    Zum interaktiven Asbest-Haus
  • Vor Ausführung der Arbeiten

    3

    Asbest abklären

    Besteht der Verdacht auf Asbest in Ihrem Haus müssen Sie vor Beginn der Arbeiten abklären, ob asbesthaltiges Material verbaut ist.

    • a

      Wenn klar ist welches kritische Material vom Umbau betroffen ist, können Sie selbst eine Materialprobe entnehmen und diese an ein Labor zur Analyse einsenden.

      Material analysieren lassen
    • b

      Ist ein umfassendes Renovations- oder Umbauprojekt geplant, welches mehrere kritische Materialien betreffen könnte, sollten Sie ein Bauschadstoffdiagnostiker:in beiziehen, die vor Ort die Situation prüft.

      Bauschadstoffdiagnostiker finden
  • 4

    Experten und Expertinnen für den Umbau organisieren

    Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien gehört in die Hände von spezialisierten Unternehmen und Dienstleistenden. Hier finden Sie einen Leitfaden, was Sie bei der Vergabe von Arbeiten beachten müssen.

    Was beachten bei der Bauvergabe

Fallbeispiel

Lena und Andreas Felber wohnen in einem schmucken Haus. Erbaut wurde es in den 1970er-Jahren. Die beiden planen die Renovation ihrer Küche. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass sie mit Asbest rechnen müssen. Bevor sie die Planung ihrer neuen Küche angehen, überprüfen sie deshalb im virtuellen Asbesthaus, wo sie mit Asbest rechnen müssen.

Rechtzeitige Abklärung

Bereits bei der Planung denken Lena und Andreas Felber an die Asbestermittlung. Sie lassen die Umbaufirma diese gleich mitofferieren. Im Falle von Lena und Andreas Felber ist es ideal: Der Küchenbauer ist mit der Asbestthematik bestens vertraut. Er weiss, worauf er schauen muss. Er nimmt ein paar Proben und lässt diese analysieren. Die Ergebnisse belegen, dass Asbest vorhanden ist.

Nicht immer sind die ausführenden Handwerksbetriebe selbst in der Lage, die Situation korrekt einzuschätzen. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn unterschiedliche asbesthaltige Materialien vom Umbau betroffen sind. In solchen Situationen verweisen die Handwerker:innen an Bauschadstoffdiagnostiker:innen, welche eine Ermittlung und Beurteilung der Situation vornehmen. Handwerker:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigem Material erst dann auszuführen, wenn vorher abgeklärt wurde, ob das vom Umbau betroffene Material asbesthaltig ist (Art. 3 Abs. 1 bis BauAV). Wurde für die Umbauarbeiten ein Entsorgungskonzept erstellt, muss die Bauherrschaft auf Verlangen der zuständigen Bewilligungsbehörde den Nachweis der korrekten Entsorgung liefern (Art. 16 VVEA).

Asbesthaltige Produkte, die noch verbreitet in Gebäuden verbaut sind, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie bei der zu erwartenden Verwendung keine Gefährdung für die Nutzer:innen darstellen. Bei einem Umbau sollte asbesthaltiges Material jedoch möglichst entfernt werden. Hinweise zur Bewertung verschiedener Situationen finden Sie im virtuellen Asbesthaus. Alte asbesthaltige Produkte dürfen nicht an anderer Stelle neu verwendet werden. In speziellen begründeten Ausnahmefällen ist der neue Einsatz von asbesthaltigen Materialien möglich – in jedem Fall braucht es dann eine Bewilligung.

Ausnahmen – Fast nie und nur mit Bewilligung

Die Suva hat gemeinsam mit den betroffenen Branchen Regeln zu Arbeiten an asbesthaltigen Materialien erstellt, bei deren Einhaltung die Handwerker:innen weder sich noch die Nutzer:innen einer Liegenschaft gefährden. Diese Regeln beschreiben detailliert, welche Arbeiten Handwerksbetriebe selbst ausführen dürfen und welche Schutzmassnahmen sie dabei treffen müssen.

Mechanisches Einwirken setzt Asbestfasern frei. Gerade ältere Faserzementplatten im Freien sind zudem oftmals stärker verwittert, was den Abrieb beim Reinigen zusätzlich erhöht. Deswegen sollten diese nicht gereinigt werden. Insbesondere das Reinigen mit Bürsten oder Hochdruckreinigern setzt Asbestfasern frei. Diese können eingeatmet werden und zu Gefährdungen führen.

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